Moderne Baumaterialien machen es möglich, dass die Baustelle auch in der Winterzeit keine Ruhe findet. Durch die besonderen Bedingungen in der kalten Jahreszeit entstehen jedoch zusätzliche Gefahren, besonders auf Baugerüsten steigt das Unfallrisiko.
Inhaltsverzeichnis
Gefahren durch Schnee auf dem Gerüst
Wie wir alle wissen, bringt der Winter besondere Gefahren mit sich, besonders auf vereisten Gehwegen und nicht gestreuten Fahrbahnen. Auch und besonders auf einer Gerüstanlage führen Schnee und Eis zu Gefährdungen der Mitarbeiter, die ohnehin stets dem Risiko eines Absturzes aus der Höhe ausgesetzt sind. Eventuell herabfallende Eiszapfen gefährden die Beschäftigten und außerdem Passanten, die sich zufällig in unmittelbarer Nähe aufhalten.
Mögliche persönliche und gesamtgesellschaftliche Folgen
Die Arbeiter auf einem Gerüst können bei einem Unfall erhebliche Verletzungen davontragen. Nach einem Sturz sind längere Aufenthalte in einer Klinik keine Seltenheit, auf einem Fanggerüst werden unter Umständen umfangreiche Bergungsmaßnahmen notwendig. Für die Betroffenen bedeutet ein Unfall meist den Beginn einer langen Leidenszeit, der nicht selten in der Berufsunfähigkeit endet. Abgesehen von den persönlichen Folgen entsteht durch Nachlässigkeiten bei der Arbeitssicherheit insgesamt ein erheblicher Schaden für die Versicherungswirtschaft.
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Haftung für Schnee auf dem Gerüst: Die Rechtslage
Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt für den Bauherren: Bis zu seiner Endabnahme sind die beauftragten Unternehmen in der Haftung. Während der Bauarbeiten ergibt sich die Zuständigkeit der beteiligten Betriebe meist aus den geschlossenen Verträgen. Konnten die Vertragspartner zur Zeit der Vereinbarung davon ausgehen, dass die Arbeiten bis in den Winter hinein andauern, ist der Auftragnehmer, also letztlich der Gerüstbauer, für auftretende Schäden und die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Allerdings finden sich in den meisten Verträgen keine Hinweise auf winterliche Gefahren. Jedoch ist ein meist mit aufgenommener Verweis auf die VOB/B gleichbedeutend mit einer Haftung durch den Auftragnehmer. Er ist sowohl zuständig für die überlassenen Materialien als auch für die Leistungen einschließlich der Sicherheitsbedingungen. Nach Satz 2 der Vergabe- Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) sind Auftragnehmer nämlich ausdrücklich für einen erweiterten Schutz der Baustelle verantwortlich, wenn der Auftraggeber, also die Baufirma, dies verlangt.
Bis zur Abnahme der Arbeiten durch den Bauherrn hat das Unternehmen deshalb den Baubereich vor winterlichen Einflüssen zu schützen und Schnee und Eis von Materialien (und Gerüsten) zu entfernen, wenn der Auftraggeber diese Leistung in den Vertrag aufnimmt.
Betriebssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzverordnung
Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) äußert sich zu sicherheitsrelevanten Belangen. Mit der Nutzung eines Baugerüsts durch einen Beschäftigten befassen sich die Nummern 3.1 und 3.2, Anhang 1.
Laut 3.1.8. Anhang 1 dürfen Mitarbeiter nur auf Gerüstanlagen arbeiten, wenn ihre Gesundheit und Sicherheit nicht durch Witterungsverhältnisse beeinträchtigt wird. Die Baumaßnahmen kann das Unternehmen nicht fortsetzen oder beginnen, wenn etwa starker oder böiger Wind, Vereisungen oder Schneeglätte Beschäftigte abstürzen oder Beteiligte sowie Passanten durch fallende Elemente Schaden nehmen könnten. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für das Einhalten dieser Mindestanforderungen verantwortlich.
Miteinander reden, auch auf der Baustelle
Häufig arbeiten bei einem Bauprojekt mehrere Gewerke und damit Arbeitgeber. Paragraph 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert von ihnen eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die Unternehmen haben sich gegenseitig und ihre Mitarbeiter über die jeweils auftretenden Gefahren zu informieren sowie Maßnahmen zu ihrem Abstellen untereinander abzustimmen.
Ausdrücklich gehören die Schneeräumung und ein diesbezügliches Konzept zu den Schutzmaßnahmen, welche die Berufsgenossenschaft BG Bau in ihren Schriften verlangt. Die Deutsche Gesellschaft für Unfallverhütung (DGUV) befasst sich in ihrer Information 212-002 detailliert mit der „Schneeräumung auf Dachflächen“ mit winterlichen Bedingungen und verweist auf die Normen DIN 4420-1 und 3, DIN EN 12811-1 sowie DIN EN 16508. Unter anderem geht es hier um das Entfernen von Schneelasten auf einem Wetterschutzdach (der Gerüstkonstruktion).
Möglichkeiten der Absicherung
Wurde auf Gehwegen die Räumpflicht nicht beachtet, kommt die private Haftpflicht für den Schaden auf. Bei einer vermieteten Immobilie empfiehlt sich hingegen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht.
Die Bauherren-Haftpflicht versichert Schäden, die beim Errichten einer Immobilie entstehen können. Viele greifen etwa auf die tätige Mithilfe von Freunden oder Bekannten zurück. Geschieht diesen ein Missgeschick, kommt die Haftpflicht-Versicherung des Bauherren dafür auf.
Wer ein Gerüst kauft oder mietet und sie anderen für Arbeiten zur Verfügung stellt, begibt sich in die Position des Gerüstbauers, und für ihn kann eine Betriebs-Haftpflicht sinnvoll sein, die auch die Gerüstversicherung übernimmt. Das Gerüst-Unternehmen ist im Normalfall für die Schneeräumung zuständig, wie oben erläutert, und so auch der Bauherr, wenn er als Gerüstbauer auftritt.
Entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz?
Kommt das beauftragte Unternehmen der vertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf die Arbeitssicherheit nicht nach, ergibt sich für den Bauherrn und andere Geschädigte ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Paragraphen 280, Abs. 1 und 242, Abs. 2 des BGB. Die Zumutbarkeit spielt bei diesen Bestimmungen eine entscheidende Rolle für die Beurteilung des Sachverhalts. Beim Schneeräumen kann es sich jedoch nur um eine meist durchaus zumutbare Maßnahme handeln.
Darüber hinaus hat sich jeder Nutzer der Gerüstkonstruktion vor einem Betreten der Anlage über den Zustand der Einrichtung in Kenntnis zu setzen. Erweist sich ein gefahrloses Betreten als unmöglich, muss er seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Das gilt auch, wenn Eis und Schnee die Arbeitssicherheit gefährden.
Auf welche Weise den Schnee entfernen?
Schaber, Kelle, Spaten und Besen helfen ganz gut, Schnee und Eis vom Gerüst zu entfernen. Von oben nach unten arbeiten, damit die Maßnahme effizient bleibt. Sand und Splitt anstatt Salz verwenden, um Holzbohlen und andere Plattformen eisfrei zu halten. Eventuell einen oder mehrere Baustrahler aufstellen, um bei starkem Frost ein erneutes Zufrieren zu verhindern. Die Gerüstkonstruktion seitlich mit Planen abdecken. Immer wieder den Zustand der Anlage kontrollieren, um bei wechselnden Temperaturen sofort aktiv zu werden.
FAQ
Meist ist der Gerüstbauer zuständig. Er hat Schnee und Eis von der Konstruktion zu entfernen, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Die VOB, das Arbeitsschutzgesetz und das Betriebssicherheitsgesetz äußern sich teils detailliert über die Zuständigkeiten.
Zunächst grobe Vereisungen mit Spatel, Kelle oder Spaten entfernen, Schnee mit einem Besen entfernen. Immer von oben nach unten arbeiten. Trittflächen, also Plattformen und Treppenstiegen besonders gründlich reinigen und mit Sand oder Splitt schützen. Bei Minustemperaturen mit Heizgeräten (Baustrahlern) eine erneute Eisbildung verhindern.