Beitrag überarbeitet am 05.01.2023
Beim Auf-, Ab- und Umbau von Gerüsten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Die Bundesinnung der Gerüstbauer schreibt hierfür 7 Schritte vor.
- Eine Gefährdungsbeurteilung im Bau kann in 7 Schritten erledigt werden.
- Alleine das Arbeiten in Höhe ist eine Gefährdung, die beim Gerüstbau immer vorhanden ist.
- Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz besteht eine Dokumentationspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung.
Grundsätzliches zur Gefährdungsbeurteilung im Gerüstbau
Arbeitgeber sind laut § 3 Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich zum Arbeitsschutz verpflichtet. Sie müssen hierfür mögliche Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen zu ihrer Reduzierung ergreifen. Diese Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zu überprüfen. Wenn sich die Gegebenheiten ändern, sind die Maßnahmen anzupassen. Die Ermittlung der Gefährdungen ist die Gefährdungsbeurteilung, die laut § 5 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren ist. In jede Gefährdungsbeurteilung fließen immense Erfahrungswerte ein, aus denen Vorschriften abgeleitet werden. Bestimmte Gefährdungen treten häufig auf oder sind sogar immer gegeben. Im Falle des Gerüstbaus ist allein das Arbeiten in der Höhe eine Gefahr. Unter speziellen Umständen, so etwa beim Einrüsten komplexer Anlagen (Industrie, Schornsteine und Kühltürme, Windräder etc.), treten besondere Gefährdungen auf, die zu einer betriebsindividuell umfassenderen Gefährdungsbeurteilung führen werden. Es sind dann besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Über die Gefährdungsbeurteilung sind die Mitarbeiter pauschal, über die getroffenen Maßnahmen und Vorschriften konkret und detailliert zu unterrichten. Des Weiteren muss ihnen bekannt sein, wer die Umsetzung der Maßnahmen auf der Baustelle verantwortet (unter anderem mit einer Pflichtenübertragung). In die Unterweisung der Arbeitnehmer*innen sind die ermittelten Gefahren aufzunehmen.
7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung
- Schritt 1 Festlegen von Arbeitsbereichen, Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen
- Schritt 2 Ermitteln der Gefährdungen
- Schritt 3 Beurteilung der Gefährdungen
- Schritt 4 Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen den Absturz vom Gerüst (Unterteilung nach Planung und Organisation)
- Schritt 5 Durchführung der Schutzmaßnahmen und Dokumentation
- Schritt 6 Überprüfung der Wirksamkeit aller Schutzmaßnahmen
- Schritt 7 Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung für gleiche oder geänderte Bedingungen
Gefährdungsfaktoren
Die Gefährdungsfaktoren werden im 2. Schritt (Ermittlung der Gefährdungen) identifiziert. Gefahren ergeben sich aus der Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln hinsichtlich ihres technischen Zustands und der Ergonomie, des Weiteren aus sicherheitsrelevanten Umgebungsbedingungen (zum Beispiel möglicher Starkwind am Gerüst), aus nötigen Arbeitsverfahren und -abläufen, aus der Arbeitsorganisation, aus physischen und psychischen Lasten für die Beschäftigten sowie aus vorhersehbaren und unvorhersehbaren Betriebsstörungen. Die spezifischen Gefährdungen teilt die Bundesinnung vier Gruppen ein (Eselsbrücke: „aatp“). Es handelt sich um
– arbeitsstättenbezogene Gefährdungen,
– arbeitsplatzbezogene Gefährdungen,
– tätigkeitsbezogene Gefährdungen und
– personenbezogene Gefährdungen.
Arbeitsstättenbezogene Gefährdungen ergeben sich beispielsweise in Industrieanlagen, auf Türmen und Brücken sowie durch Lichtverhältnisse und klimatische Bedingungen. Arbeitsplatzbezogene Gefährdungen beziehen sich unter anderem auf die Höhe, welche die Schwere von Verletzungen bei einem Absturz beeinflusst. Aber auch eine Hochspannungsleitung in der Nähe oder das Gerüst im Schwenkbereich eines Krans ist seine arbeitsplatzbezogene Gefährdung. Tätigkeitsbezogene Gefährdungen ergeben sich unter anderem durch stetige monotone Bewegungsabläufe oder durch bestimmte Maschinen, Arbeitsmittel und Fahrzeuge. Personenbezogene Gefährdungen können bei körperlicher und psychischer Überbelastung auftreten. Für die Gefährdungsbeurteilung sind die Gefahren systematisch zu untersuchen. Hierfür ist der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung nützlich, den die Bundesinnung Gerüstbau herausgibt. Er listet exemplarisch typische Gefährdungen auf und bietet einen Sicherheitscheck an.
Einzuleitende Maßnahmen
Für den Auf-, Ab- und Umbau von Gerüsten werden Maßnahmen zur Gefahrenminimierung ergriffen, die vom einzurüstenden Objekt, dem Gerüstsystem sowie der Gerüstbauart und -konstruktion abhängen. So werden unter anderem unterschiedliche Aufbauvarianten genutzt. Systemgerüste, bei denen der Hersteller den Seitenschutz vor dem Aufstieg für die oberste Gerüstlage vorschreibt, können vom entferntesten Rahmenzug aus weiter zum Gerüstfeld hin montiert werden, in welchem der Vertikaltransport erfolgt. Man setzt dabei voraus, dass nach Art der Gerüstkonstruktion sowie den baulichen Gegebenheiten die betreffenden Seitenschutzbauteile verwendet werden können. Wenn ein Systemgerüste konstruktionsbedingt diese Aufbauvariante nicht ermöglicht, müssen die Gerüstbauer vor einem Aufstieg in die oberste Gerüstlage ein Montagesicherungsgeländer montieren. Dort erfolgt die weitere Montage ausgehend vom am weitesten entfernten Rahmenzug zum Gerüstfeld, in welchem der Vertikaltransport stattfindet. Bei dieser Aufbauvariante muss es konstruktiv möglich sein, ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden.
Wenn dies nicht durchgängig montiert werden kann, ist damit eine vorübergehende Sicherung vorzunehmen. Nach dem Aufstieg in einem vorübergehend gesicherten Feld montieren die Gerüstbauer die ersten Vertikalrahmen, das Geländer und die Zwischenholme. Weitere Vertikalrahmen werden mit einer PSA-Sicherung gegen Absturz (Persönliche Schutzausrüstung) montiert. Bei jedem Aufbau eines Raumgerüsts prüfen die Gerüstbauer vorab den Einfluss von geometrischen und statischen Randbedingungen. Diese beeinflussen das Vorgehen beim Aufbau. Da einzurüstende Objekte und konstruktive Erfordernisse eine große Vielfalt bedingen, lässt sich keine pauschal geregelte Variante für den Gerüstaufbau vorschreiben. Situationsbedingt können zudem anfangs organisatorische Maßnahmen erforderlich sein. Personenbezogene und technische Schutzmaßnahmen werden oft aus dem Einzelfall abgeleitet. Die PSAgA ist beim Aufbau von höheren Raumgerüsten grundsätzlich vorgeschrieben.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Analyse von Arbeitsbedingungen und -abläufen, die darauf abzielt, mögliche Gefahren und Risiken zu erkennen und zu bewerten, die während der Errichtung, Nutzung und Demontage von Gerüsten entstehen können.
Die Gefährdungsbeurteilung ist wichtig, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern und darauf Arbeitenden zu gewährleisten. Sie hilft dabei, Unfälle und Verletzungen zu vermeiden und sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung.
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel Aufgabe des Gerüstbauers. Er ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen regelmäßig auf mögliche Gefahren und Risiken hin zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden oder abzuschwächen.
Typische Gefahren und Risiken im Gerüstbau sind zum Beispiel Stürze von der Gerüstplattform, Verletzungen durch herabfallende Gegenstände, Strukturversagen von Gerüsten, Stolper- und Rutschgefahren auf der Gerüstplattform und Elektrounfälle.
Mögliche Maßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden können, sind zum Beispiel die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung wie Schutzhandschuhen, Schutzhelmen und Schutzbrillen, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und -verfahren, die regelmäßige Überprüfung und Wartung von Gerüsten sowie die Schulung von Arbeitnehmern in Sicherheitsfragen.