Auf Baustellen gibt es zum Gerüst meist keine Alternative. In der Bundesrepublik arbeiten deshalb etwa 3 400 Unternehmen, die in der Handwerksrolle als Gerüstbaubetriebe eingetragen sind. Allerdings betätigen sich darüber hinaus auch andere Gewerke als Gerüstbauer. Sie errichten Arbeits- oder Schutzgerüste zunächst im Zusammenhang mit den eigenen Arbeiten, um sie anschließend an Folgegewerke zu vermieten… weiterlesen!
Etliche Betriebe haben sogar neben der Ausübung ihres Handwerks ausschließlich Gerüste aufgebaut, obwohl sie bei der Kammer zum Beispiel als Maler oder Stuckateur eingetragen sind. Denn eine ganze Reihe von Gewerken durfte nach den bisher geltenden Bestimmungen Gerüstkonstruktionen errichten, ein eingetragener Gerüstbauer war für das Aufstellen nicht unbedingt erforderlich. Folgende Gewerke profitierten von den großzügigen Regelungen:
- Maurer, Betonbauer
- Dachdecker,
- Zimmerer,
- Straßenbauer
- Schallschutz-, Kälte- und Wärmeisolierer
- Steinmetze und -bildhauer
- Brunnenbauer
- Stuckateure
- Schornsteinfeger
- Maler, Lackierer
- Kälteanlagenbauer
- Metallbauer
- Installateure, Heizungsbauer
- Tischler
- Elektrotechniker
- Glaser
- Fliesen-, Mosaik, und Plattenleger
- Betonstein-, Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Schilder-, Lichtreklamehersteller
- Gebäudereiniger
Wer einem dieser Gewerke angehört, musste sich bisher nicht zusätzlich bei der Handwerkskammer registrieren, wenn er ein Gerüst aufbauen wollte.
Neue Bestimmungen ab Juli 2024
Besteht die Hauptleistung eines Auftrags aus einer Gerüsterstellung, gelten aber ab dem 1.7.2024 neue Regelungen: Das Unternehmen muss sich dann neben seiner eigentlichen Profession auch als meisterpflichtiger Gerüstbaubetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Der Paragraph 8 der Handwerksordnung (HwO) bietet allerdings die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für das Aufbauen von Gerüsten, nach Paragraph 7a und b der HwO kann der Betrieb außerdem eine Ausübungsberechtigung beantragen.
Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, denn die Bestimmungen erwiesen sich in der Praxis auch aus Gründen der Arbeitssicherheit vielfach als nicht sinnvoll. Nun dürfen deshalb Bauhandwerke im Allgemeinen die Gerüste nur noch für den Eigenbedarf aufstellen und die fertige Konstruktion an nachfolgende Betriebe vermieten.
Gelten die Änderungen auch für Gerüstbauer?
Die Neuerungen betreffen jedoch nicht den eigentlichen Gerüstbauer, der von jeher für andere Handwerker oder Privatpersonen tätig wurde. Als Meisterbetriebe verfügen diese Unternehmen über eine hohe Qualifikation, die andere Gewerke im Rahmen einer zusätzlichen Prüfung erst noch nachweisen müssen.
Kurze Zusammenfassung der überarbeiteten Rechtslage
Die neuen Regeln zum Aufbau von Gerüsten führen zu einer etwas unübersichtlichen Rechtssituation. Deshalb hier ein kurzer, schematischer Überblick über die ab Juli geltenden Bestimmungen:
- Für die eigenen Arbeiten darf ein Handwerksbetrieb wie bisher ein Arbeits- oder Schutzgerüst aufbauen.
- Auch das Überlassen des fertig eingerichteten Gerüsts an andere Gewerke ist weiterhin erlaubt.
- Nicht zulässig ist in Zukunft das Aufstellen einer Gerüstkonstruktion für eine andere Person oder einen Betrieb, damit ausschließlich dieser seine Aufgaben mit der Arbeitshilfe vornehmen kann. Die Handwerksordnung bietet jedoch die Möglichkeit, sich eine Ausübungsberechtigung ausstellen zu lassen oder eine Ausnahmebewilligung.
Der Paragraph 5 der HwO präzisiert den Sachverhalt. Nach dieser Bestimmung dürfen die Betriebe ein Gerüst selber aufbauen und mietrechtlich an andere überlassen, wenn das Angebot die Leistungen des Unternehmens ergänzt oder mit den Arbeiten fachlich zusammenhängt. Das Aufbauen von Gerüsten darf nicht beworben werden und nur eine untergeordnete Rolle im Gesamtpaket der vereinbarten Leistungen spielen, und zwar von weniger als 20 Prozent des gesamten Auftragsvolumens. Außerdem darf sich der Betrieb nicht bei Ausschreibungen von Gerüstbauleistungen beteiligen.
Zusätzliche Qualifikationen erforderlich
Wenn ein Baubetrieb in Zukunft ein Arbeits- oder Schutzgerüst für einen Dritten einrichten will, ohne selber Arbeiten auszuführen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer. Dort kann er die Ausnahmebewilligung beantragen und zielgerichtet formulieren. Außerdem erfährt das Unternehmen, welche Unterlagen benötigt werden, und kann einen auf den Einzelfall abgestimmten Text gemeinsam mit dem Sachbearbeiter formulieren. Denn unter bestimmten Voraussetzungen entfällt im Antragsverfahren die Sachkundeprüfung, nämlich dann, wenn der Betrieb Praxiskenntnisse und die erforderlichen Fertigkeiten nachweisen kann.
Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem eine Betriebsstruktur, die dem Handwerk des Gerüstbaus entspricht. Eine Mindestmenge an Gerüstmaterial sollte ebenfalls vorhanden sein.
Außerdem hat der Betriebsinhaber oder einer seiner Mitarbeiter die Kenntnisse im Gerüstbau regelmäßig vertieft und seit längerer Zeit Erfahrungen mit dem Erstellen von Gerüsten, nachweisbar durch Rechnungen und Materiallisten.
FAQ
Nur die Mitarbeiter eines Betriebs, der in der Handwerksrolle als Gerüstbauer eingetragen ist, dürfen nach den neuen Regeln ein Gerüst aufbauen.
Die Handwerksordnung bietet die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung oder einer Ausübungsberechtigung, wenn ein Handwerker für andere eine Gerüstkonstruktion errichtet.
Der Betrieb sollte für den Gerüstbau organisatorisch und praktisch entsprechend eingerichtet sein. Regelmäßig aktualisierte Fachkenntnisse (Schulungen bei TÜV oder DEKRA) sind notwendig sowie eine langjährige Praxiserfahrung im Gerüstbau, belegbar durch Rechnungen und Materiallisten.
Arbeiten auf einem Arbeits- oder Schutzgerüst sind mit Gefahren verbunden. Nur besonders qualifizierte Betriebe sind mit den Sicherheitsanforderungen vertraut und beschäftigen Mitarbeiter, die mit der Gefahrenvermeidung vertraut sind. Durch die großzügigen Regelungen war dies in der Vergangenheit nicht immer der Fall.
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