Schutzgitterstütze 2,00 m x 0,73 m

71,90

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GTIN: 7599693614449
  • aus feuerverzinktem Stahl
  • mit angeschweißten Geländerkästchen & langer Belagsicherung
  • zur Sicherung der obersten Belagsebene & Befestigung
    von Netzen (in Verbindung mit Geländern) oder Seiten-
    schutzgittern
Artikelnummer: BLGSTS-200-73.S Kategorien: , Marke:
Hersteller: Rolle Gerüstvertrieb e.K.
Carl-von-Linde-Straße 4
89343 Jettingen-Scheppach
Deutschland
info@rolle-gerueste.de
Tel.: +49 8225 - 3090 870
Verantwortliche Person: Manfred Rolle

Schutzgitterstütze für Dacharbeiten

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen nach Angaben der Bau BG Dachfanggerüste angebracht werden, damit das Auffangen abstürzender Personen oder Materialien gewährleistet ist. Diese Gerüste sichern das Arbeiten von Personen auf Dächern mit einer Dachneigung größer als 20°. Dafür werden auf die oberste Lage, statt einer Geländerstütze, die Schutzgitterstütze 2,00 m x 0,73 m aufstecken. Je Feld zwei Seitenschutzgitter. Die Keile werden festgeschlagen, die Bordbretter und Fallstecker eingesetzt.

Produktdetails

Gewicht
12 kg
Größe
200 × 73 × 7 cm
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen:

Aufbau- und Verwendungsanleitung downloaden
Prüfprotokoll downloaden

Warnhinweise:
Nur von fachkundigem Personal nach AuV aufzustellen; Nutzung gemäß EN 12811; Absturzgefahr – Seitenschutz sofort montieren; regelmäßige Sichtprüfung vor Benutzung.

Rechts- und Sicherheitsinformation zu Zulassungen (Rolle Blizzard S70)
Für die sichere Verwendung von Rolle Blizzard S70 sind die einschlägigen allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG/abZ) und ggf. Ergänzungsbescheide maßgeblich.
Aufgrund laufender Aktualisierungen (z. B. zusätzliche Bauteile/Revisionen) stellen wir alle aktuellen und gültigen Dokumente zentral bereit:

  •  Zentrale Übersicht: Zulassungen & Ergänzungen – Rolle Blizzard S70
  • Verbindlich ist ausschließlich der Stand der Dokumente in dieser Übersicht.
  • Kombinationen/Mischsysteme sind nur zulässig, soweit sie in den dortigen Dokumenten ausdrücklich geregelt sind.
  • Abweichungen oder nicht genannte Kombinationen sind nicht durch die AuV/Zulassungen gedeckt und bedürfen ggf. eines objektbezogenen statischen Nachweises.

(Zuletzt geprüft: 18.09.2025 · Dokumentenstand: siehe Übersichtsseite)