Work safety

Arbeitssicherheit im Gerüstbau

Gerüstbau und dessen besondere Sicherheitsbedürfnisse

Die Baubranche ist ohne Gerüstbau nicht vorstellbar. Jeder Neubau, Rohbau, sämtliche Arten von Ausbesserungs- und Überholungsarbeiten an Gebäuden jeglicher Art machen den Einsatz von geeigneten Gerüsten erforderlich. Der Gerüstbau ist naturgemäß mit ständig wechselnden Tätigkeiten verbunden, wobei diese zumeist an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt werden. 

Rechtliche Vorgaben, DIN-Normen, Vorschriften

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hat folgende Richtlinien und Regelwerke für das Erstellen und Betreiben von Gerüsten festgelegt:

  • DIN EN 12810 Teil 1
    In diesem Regelwerk sind die Bestimmungen für Fassadengerüst aus vorgefertigten Einzelteilen festgelegt. Es geht vor allem um Festlegungen für Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz.
  • DIN EN 12810 Teil 2
    Fassadengerüste aus vorgefertigten Einzelteilen müssen spezielle Kriterien für besondere Bemessungsverfahren erfüllen. Hierüber sind auch Nachweise zu führen.
  • Regelausführungen für besondere Gerüstarten (außer Systemgerüste)

    DIN 4420 Teil 1
    Dieses Regelwerk gilt für Arbeits- und Schutzgerüste und enthält Leistungsanforderungen für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Schutz-, Fang-, Dachfanggerüsten und Schutzdächern.

    DIN 4420 Teil 2
    Leitergerüste müssen sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen, die in diesem Regelwerk definiert sind.

    DIN 4420 Teil 3
    Stahlrohr-Kupplungsgerüste, fahrbare Gerüste aus Stahlrohren und Kupplungen, Hängegerüste, müssen den in diesem Regelwerk festgelegten Anforderungen genügen.
  • Anforderungen an Gerüste ohne Regelausführung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Nach Anhang 2 sind Mindestvorschriften zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz der Beschäftigten beim Benutzen von Arbeitsmitteln einzuhalten. Wenn beispielsweise ein ausgewähltes Gerüst nicht nach einer festgelegten Regelausführung errichtet werden kann, muss für ein solches Gerüst eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorgenommen werden.
  • DIN EN 12811 Teil 1 für Arbeitsgerüste als temporäre Konstruktionen an Bauwerken

    Bei notwendigen Abweichungen von vorgegebenen Aufbauregeln sind in diesem Regelwerk Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von solchen Gerüsten festgelegt. Die hier festgelegten Anforderungen gelten insbesondere für Arbeitsgerüste, für deren Standsicherheit das angrenzende Bauwerk zur Befestigung herangezogen werden muss. 

Begriffsbestimmungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

DGUV-Regel 101-601
Diese Regel unterscheidet zwischen Arbeits- und Schutzgerüsten. 

Arbeitsgerüste schaffen einen sicheren Zugang zu allen Stellen eines Gebäudes und ermöglichen so ein sicheres Arbeiten an sämtlichen erforderlichen Stellen.

Schutzgerüste dienen als Fang- oder Dachfanggerüste, sichern die arbeitenden Personen gegen tieferen Absturz und fungieren als Schutzdach gegen herabfallende Gegenstände. 

Außerdem definiert diese DGUV-Regel die Gerüstbauart wie folgt:

  • Gerüstbauart nach dem Tragsystem (Stand-, Hänge-, Ausleger-, Konsolgerüst)
  • Gerüsttyp nach Art der Ausführung (Stahlrohrkupplungs-, Rahmen-, Modulgerüst)

Es gelten folgende rechtliche Grundlagen:

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV-Vorschrift 38 und 39 über Bauarbeiten

Organisatorische Maßnahmen

Die einzelnen Verantwortlichkeiten auf einer Baustelle sind geeigneten Personen zu übertragen, welche sich dafür ausreichende Qualifikationen erworben haben. Bereits im Laufe der Gerüsterstellung und besonders bei dessen Fertigstellung hat eine Prüfabnahme durch eine zur Prüfung befähigten Person zu erfolgen. Die schriftlich dokumentierten Unterlagen einer solchen Prüfung in Form eines Prüfprotokolls sind mindestens drei Monate, nachdem das Baugerüst wieder abgebaut wurde, aufzubewahren.

Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Abstürzen

Durch geeignete technische (t) oder personenbezogene (p) Schutzmaßnahmen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um die Unfallrisiken durch Abstürze von Personen zu minimieren.

Geeignete Maßnahmen hierfür können beispielsweise sein:

  • (t) Die Gerüste erhalten einen systemgebundenen Seitenschutz.
  • (t) Die Gerüste werden mit vorlaufendem Seitenschutz versehen.
  • (p) Gefährdete Personen arbeiten nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121)

Die TRBS 2121 legt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen fest, die bei Arbeiten ab zwei Meter Höhe und darüber Gefährdungen von Personen durch Abstürze vermeiden sollen. Die näheren Einzelheiten und Anwendungsbereiche dieser TRBS 2121 sind in vier separaten Teilen festgelegt:

  • TRBS 2121 Teil 1
    In TRBS 2121 Teil 1 sind die näheren Einzelheiten bei der Anwendung von Gerüsten festgelegt.
  • TRBS 2121 Teil 2
    Werden bei einem Gerüst auch Leitern integriert, so sind die näheren Bestimmungen hierfür in TRBS 2121 Teil 2 festgehalten.
  • TRBS 2121 Teil 3
    Werden an Baustellengerüsten auch Seile verwendet, so sind hierfür in der TRBS 2121 Teil 3 die festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
  • TRBS 2121 Teil 4
    In TRBS 2121 Teil 4 sind die Vorschriften für ausnahmsweise Höhentransporte von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln festgelegt.

Gerüstarten und Einsatzmöglichkeiten

In der Praxis haben sich folgende Gerüstarten besonders etabliert:

  • Frei stehendes Gerüst
    An manchen Gebäuden darf im Sanierungsfall aus ganz bestimmten Gründen kein Gerüst fest verankert werden. Dann ist ein frei stehendes Gerüst die Alternative. Es besteht jedoch eine gesetzliche Höhenbegrenzung von max. 12 m, wenn das Gerüst im Freien und eine Höhenbegrenzung von max. 20 m, wenn das Gerüst in geschlossenen Räumen verwendet wird.
  • Absetzgerüst zur zwischenzeitlichen Lagerung von Material
    Besonders bei Rohbauten von größeren und öffentlichen Gebäuden ist es oft notwendig, größere Lasten oder auch Baumaterial in einem der oberen Stockwerke zwischenzulagern. Hierfür ist ein Absetzgerüst geradezu ideal.
  • Deckengerüst
    Vom Gesetzgeber ist bereits ab einer Arbeitshöhe von zwei Metern und mehr die Verwendung eines Gerüstes vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass schon bei der Bearbeitung oder Renovierung einer Decke ein spezielles Gerüst, eben ein Deckengerüst, erforderlich ist.
  • Gerüst für Brückeninstandsetzung und -sanierung
    Wenn eine Brücke saniert oder instand gesetzt werden muss, erfordert dies ein spezielles Gerüst, welches den hierfür geltenden Sicherheitsbestimmungen genügt.

Fazit

Um die naturgemäße gegebene Gefahrenlage im Gerüstbau durch Abstürze beim Arbeiten in größeren Höhen auf Gerüsten möglichst gering zu halten, sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit oberstes Gebot. Daher sind sämtliche vorbeugenden Maßnahmen der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Vermeidung von Unfällen und Personenschäden unbedingt einzuhalten. 

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